Teilfreistellung: Der unterschätzte Steuervorteil von Aktien-ETFs
Seit der Investmentsteuerreform 2018 bleibt bei Aktien-ETFs pauschal ein Teil der Erträge steuerfrei — als Ausgleich dafür, dass der Fonds selbst bereits auf Ebene der Quellenstaaten Steuern zahlt. Bei einem Aktienfonds sind das 30 %, und zwar auf alle steuerpflichtigen Erträge: Ausschüttungen, Verkaufsgewinne und die Vorabpauschale.
Entscheidend ist allein die in den Anlagebedingungen festgeschriebene Aktienquote. Wer die Grenzen kennt, vermeidet teure Überraschungen bei Misch-, Anleihen- und Geldmarktprodukten.
Die Quoten: 51 %, 25 % — und was darunter passiert
Das Investmentsteuergesetz kennt drei relevante Stufen für Wertpapierfonds. Maßgeblich ist nicht, was der Fonds zufällig hält, sondern welche Aktienquote er fortlaufend laut Anlagebedingungen mindestens halten muss:
- Aktienfonds (mindestens 51 % Aktienquote): 30 % Teilfreistellung
- Mischfonds (mindestens 25 % Aktienquote): 15 % Teilfreistellung
- Sonstige Fonds (unter 25 %): 0 % — keine Teilfreistellung
Deshalb gehen Anleihen-ETFs und Geldmarkt-ETFs komplett leer aus: Ihre Erträge werden voll mit Abgeltungsteuer plus Soli (26,375 %) belastet. Auch synthetische ETFs qualifizieren sich, solange die Anlagebedingungen die nötige Aktienquote garantieren — was bei gängigen Swap-ETFs auf Aktienindizes heute Standard ist.
Der Vollständigkeit halber: Für Immobilienfonds gelten eigene Sätze von 60 % bzw. 80 % (bei Auslandsschwerpunkt) — für ETF-Anleger in der Praxis aber selten relevant. Wichtiger ist der Blick in die Anlagebedingungen bei Multi-Asset-Produkten und defensiven Strategien: Dort entscheidet die festgeschriebene Mindestquote, nicht die Marketingbezeichnung, über 30 %, 15 % oder 0 %.
| Fondstyp | Aktienquote lt. Anlagebedingungen | Teilfreistellung |
|---|---|---|
| Aktien-ETF (z. B. MSCI World) | mind. 51 % | 30 % |
| Mischfonds / Multi-Asset-ETF | mind. 25 % | 15 % |
| Anleihen-ETF | unter 25 % | 0 % |
| Geldmarkt-ETF | unter 25 % | 0 % |
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Was die 30 % in Euro ausmachen
Die Teilfreistellung wirkt an drei Stellen: bei jeder Ausschüttung, bei der jährlichen Vorabpauschale und beim Verkauf. Ein Rechenbeispiel: Du verkaufst Anteile eines Aktien-ETFs mit 10.000 € Gewinn.
- Steuerpflichtig sind nur 70 %, also 7.000 €
- Darauf 26,375 % Abgeltungsteuer inkl. Soli: 1.846 €
- Ohne Teilfreistellung wären es 2.638 € — du sparst rund 791 €
Effektiv sinkt die Steuerbelastung auf Aktien-ETF-Gewinne damit von 26,375 % auf rund 18,5 % (vor Sparer-Pauschbetrag). Dieser Effekt ist auch der Grund, warum ein Geldmarkt-ETF im Nachsteuervergleich gegen Tagesgeld keinen Teilfreistellungs-Bonus mitbringt — und warum bei Mischfonds genau hinzusehen lohnt: Wer die 51 % knapp verfehlt, verschenkt die halbe Freistellung.
Wichtig: Die Teilfreistellung gilt auch für die Kirchensteuer und wird von der depotführenden Bank automatisch berücksichtigt. In MoneyPeak siehst du je Position, welche Teilfreistellungsquote greift — so erkennst du steuerlich ineffiziente Bausteine im Depot auf einen Blick.
Häufige Fragen
Gilt die Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale?
Ja. Die Vorabpauschale eines Aktien-ETFs wird vor der Besteuerung um 30 % gekürzt, bei Mischfonds um 15 %. Das senkt die jährliche Steuerlast auf thesaurierende ETFs deutlich.
Bekommen Swap-basierte ETFs die Teilfreistellung?
Ja, sofern die Anlagebedingungen eine fortlaufende Aktienquote von mindestens 51 % vorschreiben. Bei den gängigen synthetischen Aktien-ETFs großer Anbieter ist das heute der Fall.
Muss ich die Teilfreistellung selbst beantragen?
Nein. Deutsche Depotbanken wenden sie beim Steuerabzug automatisch an. Nur bei ausländischen Brokern musst du die Erträge über die Anlage KAP selbst korrekt deklarieren.
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