Spekulationsfrist: Aktien, Altbestände und die Krypto-Ausnahme
"Ein Jahr halten, dann steuerfrei verkaufen" — dieser Satz hält sich hartnäckig, ist für Aktien aber seit 2009 falsch. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere abgeschafft: Kursgewinne aus Aktien und ETFs sind seitdem unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Relevant bleibt die Frist nur noch in zwei Fällen — bei echten Altbeständen und bei Kryptowährungen.
Altbestände: Was vom Bestandsschutz übrig ist
Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, genießen Bestandsschutz: Ihre Kursgewinne bleiben beim Verkauf bis heute komplett steuerfrei. Bei Fondsanteilen aus der Zeit vor 2009 hat die Investmentsteuerreform den Schutz 2018 eingeschränkt: Die Anteile gelten als zum 31.12.2017 fiktiv verkauft und neu angeschafft; Wertzuwächse seit 2018 sind steuerpflichtig, dafür gibt es einen persönlichen Freibetrag von 100.000 € auf diese Gewinne.
Praktisch wichtig: Liegen Alt- und Neubestände im selben Depot, gilt beim Verkauf das FIFO-Prinzip — die ältesten (steuerfreien) Stücke gehen zuerst raus. Wer den Bestandsschutz gezielt aufheben oder erhalten will, steuert das über Teilverkäufe oder einen Übertrag auf ein Zweitdepot. Eine Tranchen-Ansicht wie in MoneyPeak zeigt, welche Stücke mit welchem Einstandsdatum im Depot liegen.
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Krypto: Die letzte echte Spekulationsfrist
Für Kryptowährungen gilt die Spekulationsfrist dagegen weiterhin, denn sie zählen steuerlich als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG — nicht als Kapitalvermögen:
- Haltedauer über ein Jahr: Gewinne komplett steuerfrei, Haltedauer dokumentieren!
- Verkauf innerhalb eines Jahres: Gewinne unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz (nicht der Abgeltungsteuer) — bei Gutverdienern also bis zu 42 % oder mehr.
- Freigrenze 1.000 € pro Jahr: Bleibt die Summe aller privaten Veräußerungsgewinne darunter, ist alles steuerfrei. Ein Euro darüber, und der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig — es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
Verluste aus Krypto-Verkäufen innerhalb der Jahresfrist lassen sich nur mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnen — nicht mit Aktiengewinnen. Für Aktien- und ETF-Verluste gelten stattdessen die Verlusttöpfe der Abgeltungsteuer.
Praktisch entscheidend ist die Dokumentation: Anders als bei Aktien führt bei Krypto keine Depotbank Buch über Anschaffungsdaten und -kurse. Wer über mehrere Börsen und Wallets handelt, sollte jede Transaktion mit Datum und Kurs festhalten — auch hier gilt für die Reihenfolge der Verkäufe grundsätzlich FIFO je Wallet. Ohne saubere Nachweise unterstellt das Finanzamt im Zweifel die ungünstigere Variante.
| Anlageklasse | Spekulationsfrist | Besteuerung der Gewinne |
|---|---|---|
| Aktien/ETFs (Kauf ab 2009) | keine | Abgeltungsteuer 26,375 %, unabhängig von Haltedauer |
| Aktien (Kauf vor 2009) | entfällt | steuerfrei (Bestandsschutz) |
| Fondsanteile (Kauf vor 2009) | entfällt | Gewinne seit 2018 steuerpflichtig, 100.000 € Freibetrag |
| Kryptowährungen | 1 Jahr | unter 1 Jahr: persönlicher Steuersatz; darüber steuerfrei |
Häufige Fragen
Gibt es bei Aktien noch eine Spekulationsfrist?
Nein. Für Aktien und ETFs, die seit dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, sind Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Die einjährige Frist wurde mit der Abgeltungsteuer abgeschafft.
Sind meine vor 2009 gekauften Aktien wirklich steuerfrei?
Ja, für Einzelaktien gilt der Bestandsschutz unverändert: Kursgewinne bleiben beim Verkauf steuerfrei. Bei Alt-Fondsanteilen sind Wertzuwächse seit 2018 steuerpflichtig, mit einem Freibetrag von 100.000 €.
Wie lange muss ich Krypto halten, damit Gewinne steuerfrei sind?
Mindestens ein Jahr. Nach Ablauf der Haltefrist sind Veräußerungsgewinne komplett steuerfrei; davor gilt der persönliche Einkommensteuersatz mit einer Freigrenze von 1.000 € pro Jahr.
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